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Rechtssprache für Dolmetscher und Übersetzer (m/w/d)
Rechtssprache Seminare Dolmetscher
Seminare und Prüfungen zum Erwerb des Nachweises über sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache zwecks Verlängerung/ Neubeantragung der Ermächtigung als Übersetzer und/oder der Beeidigung als Dolmetscher (m/w/d)

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Unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz

– hier: Artikel 9 (Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes – GDolmG) –

1. Einführung und Vorbemerkung

Vorliegend nehme ich Stellung zu Artikel 9 des Referentenentwurfs, der Änderungen am Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vorsieht. Bereits im Oktober 2019 hatte ich zum seinerzeitigen Referentenentwurf für das GDolmG ausführlich Stellung genommen und auf strukturelle Mängel hingewiesen, die einer bundeseinheitlich hohen Qualitätssicherung entgegenstehen.

Anzuerkennen ist zunächst, dass der Gesetzgeber zwei seinerzeit erhobene Forderungen inzwischen aufgegriffen hat: Zum einen verlangt § 3 Absatz 2 Satz 1 GDolmG nunmehr ausdrücklich den Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Rechtssprache – eine Anforderung, die im Entwurf von 2019 noch vollständig fehlte. Zum anderen eröffnet der vorliegende Entwurf mit der Anerkennung translationswissenschaftlicher Hochschulabschlüsse einen alternativen Qualifikationsweg. Beide Entwicklungen sind im Grundsatz zu begrüßen.

Gleichwohl bleibt der Entwurf an entscheidenden Stellen hinter dem Notwendigen zurück, und seine zentrale Weichenstellung, die Befristung des Bestandsschutzes, beruht auf einer Begründung, die einer kritischen Prüfung nicht standhält.

Im Einzelnen:

2. Anerkennung translationswissenschaftlicher Hochschulabschlüsse – richtig, aber auf Inlandsabschlüsse verengt

Positiv hervorzuheben ist die in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 GDolmG-E vorgesehene Gleichstellung eines translationswissenschaftlichen Hochschulabschlusses, mit je mindestens zwei Dolmetscherprüfungen ins Deutsche und aus dem Deutschen im Pflichtbereich des Hauptfachs, mit der Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes. Diese Regelung trägt der Realität der akademischen Dolmetscherausbildung Rechnung und entlastet die Prüfungsämter.

Die Lockerung greift jedoch zu kurz: Sie beschränkt sich ausschließlich auf Abschlüsse inländischer Hochschulen. Dolmetscher, die ein einschlägiges translationswissenschaftliches Studium im Ausland absolviert haben, in der Praxis ein erheblicher Anteil der Tätigen, gerade bei selteneren Sprachen, bleiben auf ein langwieriges Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Abschlusses angewiesen. Dieses Verfahren bindet erhebliche Zeit und Ressourcen der ohnehin überlasteten Prüfungsämter, ohne dass damit ein Qualitätsgewinn verbunden wäre; einschlägige ausländische Hochschulabschlüsse unterliegen vergleichbaren akademischen Standards.

Es ist auch in sich widersprüchlich, dass der Gesetzgeber bei inländischen Abschlüssen auf den zusätzlichen staatlichen Anerkennungsakt verzichtet (vgl. die Begründung zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GDolmG-E), bei ausländischen Abschlüssen aber an einem aufwändigen Einzelfall-Gleichwertigkeitsverfahren festhält. De lege ferenda ist daher zu fordern, die Gleichstellung auf einschlägige ausländische Hochschulabschlüsse zu erstrecken, sofern deren Äquivalenz nach Maßgabe der einschlägigen Anerkennungsvorschriften festgestellt ist.

3. Der befristete Bestandsschutz geht ins Leere – die tatsächliche Entwicklung seit 2019

Der Entwurf sieht in § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 13 GDolmG-E einen auf fünf Jahre befristeten Bestandsschutz für Dolmetscher vor, die am 31. Dezember 2022 nach Landesrecht allgemein beeidigt waren. Die Begründung benennt das Ziel offen: Den Ländern soll Zeit gegeben werden, die erforderlichen weiteren Prüfungsämter aufzubauen (Begründung, Allgemeiner Teil, Ziffer 8).

Diese Erwartung ist durch die Realität bereits widerlegt. Das GDolmG ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten; die Übergangsfrist wurde mehrfach, zuletzt bis zum 31. Dezember 2027, verlängert. In diesem Zeitraum ist jedoch kein einziges neues staatliches Prüfungsamt hinzugekommen. Der Entwurf selbst muss einräumen, dass Prüfungsämter im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 GDolmG nach wie vor lediglich in Baden-Württemberg (Karlsruhe), Bayern (München), Hessen (Darmstadt), Mecklenburg-Vorpommern (Rostock), Saarland (Saarbrücken) und Sachsen (Leipzig) bestehen. Zehn Bundesländer verfügen weiterhin über kein eigenes Prüfungsamt, dieselbe Lage, die ich bereits 2019 beanstandet habe.

Wenn aber fünf Jahre Verlängerung (2023 bis 2027) zu null neuen Prüfungsämtern geführt haben, ist nicht ersichtlich, weshalb weitere fünf Jahre ein anderes Ergebnis zeitigen sollten. Die bloße Verlängerung einer Frist beseitigt kein einziges der strukturellen Hindernisse, die dem Aufbau von Prüfungsämtern entgegenstehen. Der Gesetzgeber wiederholt damit eine Maßnahme, deren Wirkungslosigkeit empirisch bereits feststeht.

 

4. Die eigentliche Ursache: fehlende Anreize für die Mitwirkung als Prüfer

Der Grund, weshalb Prüfungskapazitäten nicht ausgebaut werden, liegt tiefer und wird vom Entwurf vollständig ausgeblendet. Selbst dort, wo Prüfungsämter bestehen, fehlt es an Prüfern. Für erfahrene und qualifizierte Dolmetscher und Fachexperten gibt es kaum einen Anreiz, als Prüfer bei einem staatlichen Prüfungsamt mitzuwirken: Das Honorar für die Prüfungstätigkeit ist verschwindend gering und steht in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zeitlichen und fachlichen Aufwand, den Vorbereitung, Abnahme und Bewertung, schriftlich wie mündlich, häufig über Monate gestreckt, erfordern.

Ohne qualifizierte Prüfer kann jedoch kein Prüfungsamt arbeiten, gleichgültig wie viele Ämter formal eingerichtet werden. Solange der Gesetzgeber dieses Anreizproblem nicht löst, etwa durch eine spürbare Anhebung der Prüfungsvergütung, wird auch eine verlängerte Übergangsfrist folgenlos verstreichen. Hier besteht ein eigenständiger, vom Entwurf nicht adressierter Handlungsbedarf.

5. Die Begründung trägt nicht: Ein unbefristeter Bestandsschutz ist mit dem Unionsrecht vereinbar

Den Verzicht auf einen unbefristeten Bestandsschutz stützt der Entwurf auf die Behauptung, ein solcher sei „mit den europarechtlichen Vorgaben und den Regelungszielen des GDolmG nicht vereinbar“ (Begründung zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe b). Diese Begründung ist in mehrfacher Hinsicht nicht tragfähig.

a) Die Richtlinie 2010/64/EU verlangt Qualität, nicht ein bestimmtes Prüfungsverfahren. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren von ausreichender Qualität sind, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Sie schreibt indes nicht vor, dass diese Qualität ausgerechnet durch das Bestehen einer Prüfung vor einem staatlichen Prüfungsamt nachzuweisen ist. Der Nachweis hinreichender Qualität kann ebenso durch eine langjährige, beanstandungsfreie und von den Gerichten dokumentierte Praxis erbracht werden. Wer seit Jahren oder Jahrzehnten regelmäßig und zur Zufriedenheit der Gerichte dolmetscht, liefert einen empirischen Qualitätsnachweis, der demjenigen einer punktuellen Prüfungssituation nicht nachsteht, sondern ihn häufig übertrifft.

b) Der Entwurf widerlegt sich selbst. Wenn ein befristeter Bestandsschutz über fünf Jahre, wie der Entwurf annimmt, unionsrechtlich zulässig ist, dann kann die Vereinbarkeit mit der Richtlinie nicht von der Dauer der Regelung abhängen. Entweder genügt der bisherige Qualifikationsnachweis der Altbeeidigten den Anforderungen der Richtlinie, dann ist auch ein unbefristeter Bestandsschutz zulässig, oder er genügt ihnen nicht, dann dürfte der Gesetzgeber diesen Personen auch keine fünfjährige Frist zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit einräumen. Die zeitliche Befristung offenbart, dass der Gesetzgeber die Qualität der Altbeeidigten in Wahrheit für ausreichend hält; andernfalls hätte er sie nicht für fünf weitere Jahre in Strafverfahren zugelassen. Das Unionsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach unzureichende Qualität für eine Übergangszeit hinzunehmen, danach aber plötzlich untragbar wäre.

c) Die Ad-hoc-Beeidigung als Eingeständnis. Der Entwurf räumt selbst ein, dass nach Ablauf der Übergangsfrist ein Mangel an allgemein beeidigten Dolmetschern droht und dass die ersatzweise mögliche Ad-hoc-Beeidigung nach § 189 Absatz 2 GVG gerade keine Gewähr für die mit dem GDolmG bezweckte hohe Qualität bietet. Damit gerät die Argumentation in einen offenen Widerspruch: Es ist mit dem Qualitätsziel der Richtlinie schlechterdings unvereinbar, bewährte, langjährig tätige Dolmetscher aus dem Verkehr zu ziehen und die entstehende Lücke durch qualitativ ungesicherte Ad-hoc-Beeidigungen zu füllen. Der Bestandsschutz für erfahrene Dolmetscher läuft dem Qualitätsziel der Richtlinie also nicht zuwider, sondern dient ihm.

d) Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit. Der Entzug einer langjährig ausgeübten beruflichen Qualifikation greift in die Berufsausübungsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 GG) ein. Ein solcher Eingriff ist nur verhältnismäßig, wenn er zur Erreichung eines legitimen Ziels erforderlich ist. Da das Qualitätsziel, wie gezeigt, durch den Bestandsschutz gerade gefördert und nicht gefährdet wird, ist der Entzug der Beeidigung allein wegen Zeitablaufs nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Dies gilt umso mehr, als der Betroffene den Wegfall nicht zu vertreten hätte: Verantwortlich wäre allein das Versäumnis der Länder, ausreichende Prüfungskapazitäten zu schaffen. Es ist ein rechtsstaatlich bedenklicher Vorgang, ein staatliches Organisationsversagen auf die Berufsträger abzuwälzen.

Nach alledem ist die im Entwurf behauptete Unvereinbarkeit eines unbefristeten Bestandsschutzes mit dem Unionsrecht nicht belegt und hält einer näheren Prüfung nicht stand.

6. Forderung: unbefristeter Bestandsschutz und Ausbau der Prüfungsinfrastruktur

Aus dem Vorstehenden folgt, dass eine grundlegende Änderung nur erreicht werden kann, wenn an die Stelle eines wirkungslosen, befristeten Bestandsschutzes ein unbefristeter tritt und zugleich die strukturellen Ursachen behoben werden. Konkret ist daher zu fordern:

a) Einführung eines unbefristeten Bestandsschutzes für Dolmetscher, die zum Stichtag 31. Dezember 2022 nach landesrechtlichen Regelungen allgemein beeidigt waren und ihre Tätigkeit als gerichtliche Dolmetscher seitdem nachweislich regelmäßig ausüben. Eine zeitliche Befristung ist sachlich nicht zu rechtfertigen, solange keine ausreichende Zahl staatlicher Prüfungsämter zur Verfügung steht.

b) Schaffung weiterer staatlicher Prüfungsämter, insbesondere in den zehn Bundesländern ohne eigenes Prüfungsamt.

c) Substantielle Verbesserung der Vergütung für die Prüfungstätigkeit, um überhaupt qualifizierte Prüfer gewinnen zu können.

Hilfsweise, sollte der Gesetzgeber an einer Befristung festhalten wollen, ist die Frist jedenfalls an den tatsächlichen Aufbau von Prüfungskapazitäten zu koppeln (etwa durch eine Regelung, wonach der Bestandsschutz erst entfällt, sobald in jedem Bundesland ein aufnahmefähiges Prüfungsamt besteht), statt an ein willkürlich gegriffenes Kalenderdatum.

7. Zusammenfassung

Der Entwurf enthält begrüßenswerte Ansätze, bleibt im Bereich des Gerichtsdolmetschergesetzes jedoch hinter dem Notwendigen zurück und stützt seine zentrale Weichenstellung auf eine nicht tragfähige Begründung. Zusammenfassend wird gefordert

a) Erstreckung der Gleichstellung von Hochschulabschlüssen auf einschlägige ausländische Abschlüsse mit festgestellter Äquivalenz.

b) Ersetzung des wirkungslosen befristeten Bestandsschutzes durch einen unbefristeten Bestandsschutz für regelmäßig tätige, zum Stichtag nach Landesrecht beeidigte Dolmetscher; das im Entwurf bemühte Unionsrechtsargument trägt diese Befristung nicht.

c) Schaffung weiterer Prüfungsämter sowie eine spürbare Anhebung der Prüfungsvergütung als Voraussetzung jeden Auslaufens der Übergangsregelungen.

Ohne diese Maßnahmen wird das mit dem GDolmG verfolgte Ziel einer bundeseinheitlich hohen Qualität der Sprachmittlerleistungen für die Justiz auch nach Ablauf der vorgeschlagenen weiteren fünf Jahre nicht erreichbar sein. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, die strukturellen Voraussetzungen zu schaffen, bevor er erfahrenen und bewährten Dolmetschern ihre Beeidigung entzieht.

Ahmet Yildirim

Ass.jur

Hannover, den 22.06.2026

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